Vereinsstatuten kinderlager.ch
1. Name und Sitz
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen kinderlager.ch besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in St. Gallen.
2. Zweck
Artikel 3 – Zweck
Der Verein „kinderlager.ch“ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, arbeitet nicht gewinnorientiert und unterstützt Angebote und Aktivitäten „zum Wohl von Kindern und Jugendlichen“ wie beispielsweise Wochenlager, Tagesangebote oder Weekends für Kinder und Jugendliche, Weiterbildung und Förderung ehrenamtlicher Leiterinnen und Leiter sowie weitere Angebote, die den Vereinszweck unterstützen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Durchführung der Angebote erfolgt folgendermassen:
a) Der Verein führt als Anbieter selbst Veranstaltungen durch:
- Die Veranstaltung dient ausschliesslich dem unter Art. 3 beschriebenen Zweck
- Die Mitarbeit erfolgt ausschliesslich auf ehrenamtlicher Basis
- Allfällige Einnahmen werden ausschliesslich zur Deckung der angefallenen Kosten verwendet, es werden keine Gewinne erwirtschaftet
b) Der Verein unterstützt Veranstaltungen eines anderen Anbieters:
- durch Unterstützung mit finanziellen Mitteln und oder durch das Leisten von ehrenamtlicher Mitarbeit im entsprechenden Angebot
- Es wird ausschliesslich mit nicht gewinnorientierten Anbietern zusammengearbeitet, die den gleichen Zweck wie „kinderlager.ch“ gem. Art. 3 verfolgen.
3. Mitgliedschaft
Artikel 4 – Mitglieder
Mitglieder von kinderlager.ch können natürliche Personen sein. Sie gliedern sich in Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
Aktivmitglieder sind Personen, welche den Verein „kinderlager.ch“ mindestens in der Höhe des Mitgliederbeitrages unterstützen und sich gleichzeitig als Vereinsmitglied eintragen lassen.
Mitglieder können für aussergewöhnliche Verdienste im Verein als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden.
Artikel 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Verein ist frei, Mitglieder aufzunehmen und abzuweisen.
Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dem Vereinsvorstand oder der betreffenden zuständigen Person ein Eintrittsgesuch schriftlich oder mündlich einzureichen.
Personen, die an einem Lager als Teil des Leiterteams teilnehmen, werden automatisch Vereinsmitglieder. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch jährlich, sofern sie nicht bis zum 30. September schriftlich gekündigt wird.
Ein Ausschluss ist aus wichtigem Grund möglich und wird vom Vorstand beschlossen.
Artikel 6 – Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben Stimmrecht in der Vereinsversammlung und Antragsrecht gemäss Artikel 12 bis 14.
Artikel 7 – Pflichten der Mitglieder
Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten, des Verhaltenskodex und der Leitervereinbarung sowie aller weiteren verbindlichen Richtlinien des Vereins.
Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Beträge werden nach Art der Mitgliedschaft jährlich festgesetzt. Der Beitrag beträgt maximal 150 Franken pro Jahr. Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Der Beitrag kann im Einzelfall durch den Vorstand ermässigt oder erlassen werden.
4. Organe des Vereins
Artikel 8 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
5. Die Vereinsversammlung
Artikel 9 – Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.
Artikel 10 – Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen nach dem Antrag einberufen werden.
Artikel 11 – Einladung
Eine Einladung wird unter Angabe der Traktanden mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt gegeben.
Artikel 12 – Anträge
Die Mitglieder haben Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 13 – Befugnisse der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung entscheidet in folgenden Belangen:
a) beschliesst Statutenänderungen
b) genehmigt das Protokoll, Jahresbericht, Rechnung sowie Revisorenbericht und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes
c) wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Revisoren und kann diese aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen
d) setzt die Mitgliederbeiträge fest
e) genehmigt allfällige Reglemente
f) ernennt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder
g) beschliesst über Anträge von Mitgliedern, die nicht in die Befugnis anderer Organe fallen
Artikel 14 – Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung ist stets beschlussfähig. Die Vereinsversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Vereinsversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen.
6. Der Vorstand
Artikel 15 – Zusammensetzung
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird jeweils für ein Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vereinsvorstand kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Nach Möglichkeit sollen beide Geschlechter mit je mindestens 40 Prozent der gewählten, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten sein.
Artikel 16 – Amtsdauer und Amtszeitbegrenzung
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes soll grundsätzlich 12 Jahre nicht überschreiten. Für das Präsidium gilt ein Richtwert von maximal 16 Jahren.
In begründeten Fällen kann die Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen eine Verlängerung beschliessen.
Artikel 17 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vereinsvorstand
a) besorgt die laufenden Geschäfte und Organisationen und vertritt den Verein nach aussen
b) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) erlässt allenfalls Reglemente, insbesondere über die Geschäftsführung und die Gliederung des Vereins in Abteilungen
d) ermässigt oder erlässt im Einzelfall den Mitgliederbeitrag
e) beruft die Vereinsversammlung ein
f) setzt für bestimmte Aufgaben Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse ein
g) übt alle Befugnisse aus, die nicht anderen Organen übertragen worden sind. Der Vereinsvorstand kann einzelne Befugnisse delegieren
Artikel 18 – Beschlussfähigkeit
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Artikel 19 – Beschlussfassung
Der Vereinsvorstand entscheidet mit dem Mehr der Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vereinsvorstand führt ein Beschlussprotokoll.
Artikel 20 – Vertretung
Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, handelt nach aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ermächtigen, in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln.
7. Verbindliche Richtlinien
Artikel 21 – Verhaltenskodex
Der Verein verfügt über einen verbindlichen Verhaltenskodex, der den Schutz der Kinder, die Vereinskultur, den Umgang mit Risiken und Verhaltensstandards regelt. Der Verhaltenskodex wird als separater Anhang geführt und ist Bestandteil der Statuten.
Der Verhaltenskodex ist für alle Mitglieder verbindlich und gilt sinngemäss auch für weitere Personen, die an Angeboten des Vereins beteiligt sind. Der Vorstand erlässt und aktualisiert den Verhaltenskodex regelmässig.
Artikel 22 – Leitervereinbarung
Für alle Personen, die im Leitungsteam oder in der operativen Mitarbeit des Vereins tätig sind, gilt zusätzlich die jeweils gültige Leitervereinbarung, welche die operative Mitarbeit und die Verantwortlichkeiten regelt. Sie wird vom Vorstand regelmässig eingefordert, insbesondere vor Einsätzen mit Aufsichts und Betreuungsaufgaben.
8. Governance, Ethik und Integrität
Artikel 23 – Anerkennung der Grundsätze des Schweizer Sports
Der Verein anerkennt und befolgt die folgenden Dokumente als verbindlich:
a) Ethik Charta des Schweizer Sports
b) Ethik Statut des Schweizer Sports
c) Doping Statut von Swiss Olympic
d) Bestimmungen von Swiss Sport Integrity
e) Bestimmungen des Schweizer Sportgerichts
f) Sportförderungsverordnung des Bundes
g) Branchenstandard von Swiss Olympic
Artikel 24 – Untersuchung und Rechtsprechung
Mutmassliche Verstösse gegen die Grundsätze der Ethik, Integrität oder des Doping Statuts werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Sanktionen werden gemäss den zuständigen sportrechtlichen Instanzen ausgesprochen. Der Verein anerkennt deren Zuständigkeit.
9. Interessenkonflikte und Geschenke
Artikel 25 – Interessenkonflikte
Vorstandsmitglieder handeln ausschliesslich im Interesse des Vereins. Bei Interessenkonflikten treten sie in den Ausstand. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten.
Artikel 26 – Geschenke
Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine persönlichen Vorteile annehmen, die über einen symbolischen Wert hinausgehen.
10. Mitsprache von Kindern und Eltern
Artikel 27 – Mitsprache und Feedback
Der Verein stellt sicher, dass an den Angeboten teilnehmende Kinder und Jugendliche ihre Anliegen einbringen können. Dazu werden kindergerechte und anonyme Feedbackmöglichkeiten angeboten.
Eltern haben die Möglichkeit, Rückmeldungen durch Elternumfragen, digitale Kommunikationskanäle oder direkte Kontaktaufnahme mit dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand prüft jährlich, ob weitere Mitspracheformen eingeführt werden sollen.
11. Revisionsstelle
Artikel 28 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Personen oder aus einer professionellen externen Stelle und wird für ein Jahr gewählt. Sie darf nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 29 – Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft, ob die Rechnung richtig und nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird und erstattet der Vereinsversammlung Bericht.
12. Finanzen
Artikel 30 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderungen und Auflösung
Artikel 31 – Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Artikel 32 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn neun Zehntel der gültig Stimmenden sie gutheissen und weniger als 5 Stimmende sie ablehnen.
Artikel 33 – Vereinsvermögen
Über die Verwendung eines bei der Auflösung verbleibenden Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung.
Ein allfälliger Liquidationsgewinn kommt in jedem Fall einer steuerbefreiten, gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zwecksetzung und Sitz in der Schweiz zugute.
14. Vereinsjahr
Artikel 34 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Vereinsversammlung in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.
Statutenänderungen
15. August 2011 - Vereinsgründung / Genehmigung der Statuten
18. März 2018 - Anpassung Artikel 25, neue Formulierung
21. März 2026 - Integration "Branchenstandard" (Swiss Olympics), Integration von Verhaltenskodex und Leitervereinbarung, Modernisierung
Download der Statuten als pdf-Datei: hier klicken
Download des Anhangs "Verhaltenskodex" als pdf-Datei: hier klicken